In den nächsten Wochen und Monaten lockern sich die Einreise-Beschränkungen in vielen Ländern Asien´s, aber auch mit einigen Vorgaben für die Einreise (lesen Sie dazu auch unsere Artikel im täglich akualiserten Blog)
Zu beachten ist allerdings, das viele Länder teils schon mit der Visa-Beantragung den Nachweis einer Reisekrankenversicherung benötigen, oder spätestens dann bei Einreise in dem Land.
Ansonsten kann ein Visa oder Einreise verweigert werden!
Nachfolgend geben wir Ihnen die Informationen der ERGO Reiseversicherung (diese können Sie bei Ihrer Buchung entsprechend mitbuchen) zu offenen Fragen Ihrerseits und was zu beachten ist.
Wichtiges zu neu abzuschließenden Reiseversicherungen für Ihre Reise nach Asien
Fragen zur ERGO Reisekrankenversicherung
Besteht bei der Reisekrankenversicherung im ausser-eurpäischen Ausland ( wie zB in Asien) Versicherungsschutz falls man an Covid19 erkranken würde?
Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken. Dies trifft auch zu, obwohl die WHO den Virus als Pandemie klassifiziert hat.
Ausnahme: Sie sind zu touristischen Zwecken* in das Ausland gereist, nachdem das Auswärtige Amt am 17.3.2020 die weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat. Sobald eine Reisewarnung von Seiten des Auswärtigen Amts weiter besteht, wäre dies nicht eingeschlossen.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ich aufgrund von Covid-19 meine Reise unfreiwillig über den versicherten Zeitpunkt hinaus verlängern muss (Quarantäne, Ausreiseverbot, Streichung des Rückflugs) und dann erkranke?
Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.
Ausnahme: Sie sind zu touristischen Zwecken in das Ausland gereist, nachdem das Auswärtige Amt am 17.3.2020 die weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat.
Sobald noch eine Reisewarnung von Seiten des Auswärtigen Amts besteht, wäre dies nicht eingeschlossen.
*dies betrifft nicht dienstliche und geschäftliche Reisen, hierfür müssten andere Versicherungen abgeschlossen werden.
Link: Reisekranken Versicherungs-Bedingungen ERGO
Fragen zur
Reiserücktritts-Versicherung
(Teil Storno-Versicherung)
Bin ich versichert, wenn ich eine Reise gebucht habe und wegen der weltweiten Reisewarnung für touristische Reisen des Auswärtigen Amts zurücktreten möchte?
Wenden Sie sich bitte an uns als Ihren Veranstalter bei einer individuellen Buchung, einzelnen Bausteinen oder einer REISE+ (Pauschalreise) – wir teilen Ihnen mit, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Bin ich versichert, wenn ich eine Reise gebucht habe und diese wegen der Befürchtung, mich anzustecken, nicht antreten möchte?
Wenden Sie sich bitte an uns als Ihren Veranstalter bei einer individuellen Buchung, einzelnen Bausteinen oder einer REISE+ (Pauschalreise) – wir teilen Ihnen mit, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte (z.B. Ansteckung), gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Covid-19 erkranke und deswegen meine Reise nicht antreten kann?
Grundsätzlich ist eine Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Ausnahme besteht für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Am 11.3.2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.
Siehe auch Dokumente zum Versicherungsschutz der ERGO Reiserücktrittsversicherung, Teil A, 13.3. (PDF, 108 KB)
Bin ich versichert, wenn ich aufgrund von Quarantäne im Zusammenhang mit Covid-19 meine Reise nicht bzw. nur verspätet antreten kann?
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Bin ich versichert, wenn ich von der Reise zurücktreten möchte, weil das Land, in das ich einreisen möchte, ein Einreiseverbot verhängt hat?
Wenden Sie sich bitte an uns als Ihren Veranstalter bei einer individuellen Buchung, einzelnen Bausteinen oder einer REISE+ (Pauschalreise) – wir teilen Ihnen mit, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Kann ich von meiner Reise zurücktreten, wenn mein Unternehmen Kurzarbeit anordnet?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund.
Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.
Bin ich versichert, wenn ich die Reise nicht antreten möchte, da ich ggfs. Kontakt zu Corona-Erkrankten hatte bzw. mich kürzlich in einem Risikogebiet aufgehalten habe und mich vorsorglich in häuslicher Quarantäne befinde?
Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Bin ich versichert, wenn der Grund meiner Reise eine bestimmte Veranstaltung war und diese nicht bzw. ohne Besucher stattfindet?
Der Wegfall des Grundes für eine Reise gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Ich habe eine Reise gebucht, deren Reisebeginn weit in der Zukunft liegt. Greift meine Versicherung, wenn ich meine Reise jetzt storniere, um die Stornokosten gering zu halten?
Die Voraussetzung für eine frühzeitige Stornierung ist, dass es durch das versicherte Ereignis nicht zumutbar ist, die Reise planmäßig durchzuführen. Eine prophylaktische Stornierung, der kein versichertes Ereignis zugrunde liegt, ist leider nicht versichert.
Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Angaben stellen keine Vertragsgrundlage dar, sondern dienen ausschließlich der Produktbeschreibung.